Beim Verkauf eines Hauses mit Photovoltaikanlage gibt es steuerlich einiges zu beachten. Eine PV-Anlage gilt nämlich nicht als Teil des Gebäudes, sondern als eigenständiges Wirtschaftsgut – deshalb braucht sie beim Verkauf einen separaten Kaufpreis, meist orientiert am Restbuchwert. Für die Grunderwerbsteuer zählt die PV-Anlage nur dann mit, wenn sie dach- oder fassadenintegriert ist. Aufdach-Anlagen sind davon ausgenommen, ihr Kaufpreis bleibt grunderwerbsteuerfrei.
Bei der Einkommensteuer wären Gewinne aus dem Verkauf der Anlage eigentlich steuerpflichtig. Durch die neue Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG bleiben jedoch viele kleine PV-Anlagen (z. B. bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern) komplett steuerfrei – unabhängig vom Alter der Anlage.
Auch die Umsatzsteuer spielt eine Rolle: Wird die Anlage vom Käufer weiterbetrieben, gilt der Verkauf meist als Geschäftsveräußerung im Ganzen und ist damit nicht umsatzsteuerpflichtig. Trotzdem wird zur Sicherheit häufig vereinbart, dass der Käufer mögliche Umsatzsteuer übernimmt, falls das Finanzamt anders entscheidet.
Der 0-%-Steuersatz gilt nur für neue Anlagen, nicht für gebrauchte.
Das Fazit:
Eine PV-Anlage macht den Immobilienverkauf zwar etwas komplexer, kann aber dank neuer Steuerbefreiungen steuerlich sehr interessant sein. Wichtig ist nur, die Anlage separat zu behandeln und diese im Zweifel fachlich prüfen zu lassen.