Vermieter können alle Kosten, die mit der Vermietung zusammenhängen, wie zum Beispiel Heizung, Reparaturen oder Hausmeisterdienste als Werbungskosten abziehen. Zahlungen in Rücklagen oder Sonderumlagen sind jedoch nicht sofort steuerlich abziehbar. Sie gelten erst dann als Werbungskosten, wenn das Geld tatsächlich für Reparaturen oder Erhaltungsmaßnahmen verwendet wird.
Für laufende Kosten gilt weiterhin das normale Prinzip, dass sie im Jahr der Zahlung abgezogen werden können. Das neue Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, sodass sich für Vermieter kaum Änderungen ergeben. Kurz gesagt bedeutet dies: Laufende Kosten sind sofort abziehbar, Rücklagen erst bei ihrer tatsächlichen Verwendung.
Das Urteil des BFH vom 14. Januar 2025 (IX R 19/24) bestätigt die bisherige Praxis der Finanzverwaltung:
Laufende Kosten wie Heizung, Reparaturen oder Hausmeisterdienste sind sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abziehbar. Zahlungen in Rücklagen und Sonderumlagen dürfen dagegen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Gelder tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet dies in der Praxis kaum Änderungen, da die Finanzämter diese Regelung bereits angewandt haben. Entscheidend bleibt die Unterscheidung zwischen sofort abzugsfähigen laufenden Aufwendungen und erst später wirksamen Rücklagen- bzw. Umlagezahlungen.
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