Die Bodenrichtwerte geben den durchschnittlichen Wert pro Quadratmeter Grundstücksfläche an. Sie werden von den Gutachterausschüssen für bestimmte Gebiete oder Straßenzüge festgelegt, in denen vergleichbare Nutzungen und Wertverhältnisse bestehen.
Da Bodenrichtwerte stets auf einem Referenzgrundstück beruhen, stimmen sie selten exakt mit dem zu bewertenden Grundstück überein. Im Streitfall stellte sich die Frage, ob für die Ermittlung des Bodenwerts die tatsächlich vorhandene Geschossflächenzahl (GFZ) oder die im Bebauungsplan zulässige GFZ maßgeblich ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied am 18. Dezember 2024, dass die realisierbare GFZ ausschlaggebend sei. Unter Hinweis auf die Wohnungsnot in der Berliner Innenstadt wurde daher die tatsächliche GFZ von 4,16 berücksichtigt, obwohl laut Bebauungsplan nur 1,5 zulässig gewesen wären. Dies führte zu einer erheblichen Differenz beim steuerlich anzusetzenden Grundbesitzwert von rund fünf Millionen Euro.
Da das Verfahren inzwischen beim Bundesfinanzhof (Az. II R 7/25) anhängig ist, steht die endgültige Klärung noch aus. Das Jahr 2025 ist damit geprägt von der Erwartung, dass der BFH eine verbindliche Entscheidung trifft, die für die Praxis der Grundstücksbewertung bundesweit maßgeblich sein wird.
Quelle: 28. Juli 2025/in Steuer News, Steuer News – August 2025
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